Radar in der Seeschifffahrt – Verkehrsrechtliche Aspekte
In der internationalen Seefahrt gelten die Kollisionsverhütungsregeln. In diesem Regelwerk wird auf den Einsatz von Radar eingegangen. Grundsätzlich ist bei verminderter Sicht beim Vorhandensein eines Radargeräts dieses auch entsprechend einzusetzen! Sobald ein Radargerät an Bord einsatzbereit ist, muss sich somit der Schiffsführer damit auskennen und dieses entsprechend der Notwendigkeit einsetzen.
In der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See wird in Paragraph 9 Ordnungswidrigkeiten der fehlende Einsatz einer vorhandenen und betriebsfähigen Radaranlage aufgeführt und hätte im Falle eines Seeunfalls rechtliche Konsequenzen.
Bereits die Regel 5 Ausguck ist in dieser Beziehung eindeutig:
Jedes Fahrzeug muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.
In folgenden Kapiteln der KVR finden sich Hinweise zum Einsatz von Radar:
- Regel 7 Sichere Geschwindigkeit
- Regel 7 Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes
- Regel 8 Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen
- Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
Gerne unterstützen wir Sie bei dem Erwerb der notwendigen Fähigkeiten im Umgang mit Radaranlagen auf Sportbooten. Wir führen das Radar Training auf unserer Motoryacht auf dem Rhein durch. Gerne kommen wir auch zu Ihnen an Bord Ihrer eigenen Yacht oder Ihrer Charteryacht um das Training durchzuführen.