Radar-Binnenschifffahrt

Radar in der Binnenschifffahrt – Verkehrsrechtliche Aspekte

Radar in der Binnenschifffahrt - Swiss Radar JFS 364 C

Swiss Radar JFS 364 C

Die gewerbliche Binnenschifffahrt ist ohne Radar undenkbar. Der Termin- und Kostendruck bedingt die Fahrt der Berufsschiffer rund um die Uhr auch bei verminderter Sicht.

Als Radarfahrt wird die Fahrt bei unsichtigem Wetter unter ausschließlicher Verwendung eines Radargeräts bezeichnet.

Die Binnenschifffahrtsstraßenordnung regelt die Voraussetzungen für eine Radarfahrt.

In der Binnenschifffahrt gelten zusammengefasst folgende wesentliche Voraussetzungen für eine Radarfahrt:

  • Radaranlage (für die Binnenschifffahrt zugelassen)
  • Für die Binnenschifffahrt zugelassener Wendeanzeiger
  • UKW Funkgerät
  • Schiffsführer benötigt ein Radarpatent

Ein Sportboot muss somit, wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind, bei unsichtigem Wetter im Hafen bleiben bzw. die Fahrt einstellen. Hier auch der Hinweis auf unser Praxisseminare auf dem Rhein zum Thema Radarausbildung. Hier vermitteln Euch Experten den Umgang mit einem modernen Yachtradar.

Nachfolgend die wesentlichen Paragraphen aus der Binnenschifffahrtstraßenordnung zum Thema Radar und Navigation bei verminderter Sicht.

  • 4.06 Radar
  1. Ein Fahrzeug darf nur dann Radar benutzen, wenn
    1. Radar in der Binnenschifffahrt - Wendegeschwindigkeitsanzeiger River Gyro Star 2000

      Wendegeschwindigkeitsanzeiger River Gyro Star 2000

      es mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Anhang II § 7.06 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgerüstet ist; dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz oder von den zuständigen Behörden eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen; eine nicht frei fahrende Fähre braucht jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein,

    2. sich an Bord eine Person befindet, die ein Patent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins oder ein vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als gleichwertig anerkanntes und im Verkehrsblatt bekannt gemachtes Radarzeugnis besitzt.
MS Ruhr mit Swiss Radar für die Flussschifffahrt

MS Ruhr mit Swiss Radar für die Flussschifffahrt

Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff – Schiff ausgerüstet sein. Unbeschadet des § 1.09 Nummer 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht abweichend von Satz 1 Buchstabe b Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine Person nach Satz 1 nicht an Bord befindet.

  1. Bei einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
  2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Anforderungen benutzt wird.
  3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
    1. das Fahrzeug oder der Verband mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 Satz 2, ausgerüstet und
    2. das Fahrzeug oder der Verband mit einer geeigneten Person nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt ist.
Regen - auch wenn das Radar mitläuft noch keine Radarfahrt

Regen – auch wenn das Radar mitläuft noch keine Radarfahrt

§ 4.07 Inland AIS Geräte

  1. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Seeschiff und ein Kleinfahrzeug, das überwiegend die Seewasserstraßen befährt, darf nur dann AIS nutzen, wenn es mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist. Das Gerät muss in gutem Betriebszustand sein und einem von der Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens nach dem Test Standard für Inland AIS (Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 2007-I-15) zugelassenen Typ entsprechen. Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff – Schiff ausgerüstet sein.
  2. Ein Fahrzeug darf AIS nur dann nutzen, wenn die in das AIS Gerät eingegebenen Parameter den tatsächlichen Parametern des Fahrzeugs zu jedem Zeitpunkt entsprechen.
  3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug AIS nur nach den in Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 genannten Anforderungen genutzt wird.

 

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

  1. Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug, vorbehaltlich der Nummer 5, Radar benutzen.
  2. Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Es muss einem anderen Fahrzeug die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
  3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen.
  4. Bei unsichtigem Wetter darf ein Kleinfahrzeug nur dann fahren, wenn es über Nummer 1 hinaus mit einer Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet ist und diese auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet hat.
  5. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann, muss bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.
  • 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
  1. Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis ein Patent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins oder ein vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als gleichwertig anerkanntes und im Verkehrsblatt bekannt gemachtes Radarzeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten. Wenn in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
  2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist folgendes zu beachten:
    1. Bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm ein entgegenkommendes Fahrzeug oder nähert es sich einer Strecke, in der sich ein Fahrzeug befinden kann, das das Radarbild noch nicht erfasst, muss es dem entgegenkommenden Fahrzeug über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen.
    2. Getrennte Funkgeräte für den Schiff-Schiff Kanal 10 sowie die Verkehrszentrale

      Bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen.

    3. Ein Fahrzeug in der Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt. Es muss dann mit einem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen; ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite es ausweicht.
    4. Wenn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt aa. einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie bb. seine Geschwindigkeit vermindern und, soweit nötig, anhalten. Dies gilt auch für ein Fahrzeug, das mit Radar fährt, gegenüber einem Fahrzeug, das in der Nähe der Fahrrinne stillliegt und mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
  3. Bei einem Schubverband und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
Binnenmotorschiff Faraday

Binnenmotorschiff Faraday